Berufliche Orientierung für Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung in Thüringen
Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
1. Ausgangslage in Thüringen
Jugendliche mit einer Schwerbehinderung stehen am Übergang von der Schule in die Arbeitswelt immer noch vor erheblichen Schwierigkeiten. Ihre Zugangschancen zu einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind durch verschiedene Barrieren eingeschränkt.
Bisherige Thüringer Erfahrungen haben gezeigt, dass frühzeitige und individuelle Förderung der unterschiedlichen Potenziale im Rahmen der Beruflichen Orientierung die berufliche Integration der Schüler auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessern kann.
Berufsorientierung für Schüler mit Schwerbehinderung folgt den Vorgaben der 2013 in Kraft getretenen "Landesstrategie zur praxisnahen Berufsorientierung" (LSpBO)
So ist es ermöglicht, alle Schüler in die Berufliche Orientierung einzubeziehen, individuell-passfähige nachschulische Anschlussmöglichkeiten zu erarbeiten und frühzeitig auch Alternativen zu einer späteren Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu erschließen.
Eine derart gestaltete Berufliche Orientierung für Thüringer Schüler erhält damit einen individuellen Zuschnitt. Jeder Schüler wird in seiner Besonderheit wertgeschätzt und optimal zur Entfaltung seiner Potenziale gefördert und begleitet. Die Teilnahme an der Maßnahme steht grundsätzlich allen Schülern der Zielgruppe offen
Hierfür gelten das individuelle Wunsch- und Wahlrecht und der Grundsatz der Selbstbestimmung. Ein besonderes Auswahlverfahren auf der Grundlage spezieller Zugangskriterien findet nicht statt.
2. Zielgruppe
Die Maßnahme richtet sich an Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen:
- geistige Entwicklung,
- körperliche und motorische Entwicklung,
- Hören und
- Sehen.
Sie lernen an einem Förderzentrum oder im Gemeinsamen Unterricht an einer Regel -, Gesamt- oder Gemeinschaftsschule oder einem Gymnasium. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung betrifft dies die Schüler der Werkstufe.
Zu Beginn der Maßnahme müssen die Schüler eine anerkannte Schwerbehinderung bzw. eine Gleichstellung im Rahmen der Sondervorschrift des § 68, Abs. 4 SGB IX für die Dauer der Maßnahme haben.